Die Satzung als PDF download
Satzung
der
St.-Cyriakus-Schützenbruderschaft
Bruchhausen 1872 e.V.
Präambel
Die Schützenbruderschaft St. Cyriakus Bruchhausen steht in der Tradition der christlichen Sauerländer Schützenbruderschaften mit ihren Leitbegriffen Glaube, Sitte und Heimat.
Als christliche Bruderschaft treten wir für Werte ein, durch die das Zusammenleben und Wirken in unserer Heimat auf eine menschliche und lebenswerte Weise ermöglicht und erhalten wird. Über alle Konfessionen und Religionen hinweg sind wir ausdrücklich offen für alle, die sich dort zu Hause fühlen, wo der Respekt und die Achtung vor jedem Einzelnen die Basis für ein Miteinander und für Gemeinschaft sind.
In diesem Sinn bedeutet Tradition für die Schützenbruderschaft St. Cyriakus Bruchhausen Gutes und Wertvolles für zukünftige Generationen zu bewahren. Gleichzeitig sind wir offen für die Entwicklungen, die unsere Bruderschaft und die Heimat im Sinne dieser Satzung lebendig und attraktiv machen.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Die Bruderschaft führt den Namen „St.-Cyriakus-Schützenbruderschaft Bruchhausen 1872 e.V. und hat ihren Sitz in Bruchhausen an den Steinen. Die Bruderschaft ist im Vereinsregister eingetragen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Die St.-Cyriakus-Schützenbruderschaft Bruchhausen 1872 ist eine christliche Vereinigung von Männern, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Sauerländer Schützenbundes bekennen. Die Mitgliedschaft in einer Kirche ist freibleibend.
Es ist historisch gesichert und daher erforderlich, dass ausschließlich Männer als Wehrgemeinschaft einer Bruderschaft angehören können. Sie ist Mitglied dieses Bundes über den Kreisschützenbund Brilon. Die Bruderschaft ist mit der Katholischen Kirchengemeinde Bruchhausen verbunden. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Die Bruderschaft stellt ihre Bestrebungen unter die Prinzipien „Glaube, Sitte, Heimat“. Sie will
a) die christliche Lebensauffassung als Grundlage der Bruderschaft verankern und festigen sowie die traditionelle Bindung der Kirche aufrechterhalten,
b) die Gemeinschaft aller Dorfbewohner pflegen, die Bereitschaft zu brüderlicher Liebe und Hilfe wachhalten und Eintracht und Bürgersinn fördern,
c) Liebe und Treue zu Väterglauben und Vätersitte, zur Sauerländischen Heimat und zu unserem Vaterland erhalten und pflegen,
d) dadurch und andere gegebenenfalls notwendige Maßnahmen vor allem den Heimatgedanken fördern.
Dies kommt äußerlich dadurch zum Ausdruck, dass die Schützenbrüder
- den Christlichen Glauben respektieren, insbesondere durch die Heilighaltung des Sonntags,
- sozial-karitative Dienste im Interesse der Bruderschaft oder aus religiöser Verantwortung übernehmen und unterstützen,
- Gottes Gebote und das natürliche Sittengesetz zum Maßstab machen für Sitte und Moral.
Der Satzungszweck wird weiterhin verwirklicht insbesondere durch
a) Veranstaltungen für religiöse und staatsbürgerliche Bildung,
b) einen Besinnungstag am Fest des Hl. Sebastian,
c) Arbeitseinsatz usw. zur Verschönerung des Ortsbildes und der heimischen Landschaft,
d) Abführung von Spenden an karitative Einrichtungen,
e) die Feier des Patronats- und Schützenfestes in jedem Kalenderjahr sowie die Feier eines Kinderschützenfestes.
Der Verein (die Bruderschaft) ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Bruderschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden. Der Vorstand hat Anspruch auf den Ersatz seiner notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für seine Vorstandstätigkeit darf ihm eine angemessene Vergütung gezahlt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied der Bruderschaft können alle männlichen Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und sich in die Präambel und der Satzung der Bruderschaft benannten Werte verpflichtet fühlt und diese anerkennt.
In der Verantwortung für die Förderung der Jugendarbeit im Sauerländer Schützenbund wird in unsere Bruderschaft eine Jungschützenabteilung eingegliedert. Männliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben werden als Mitglied in die Bruderschaft und der Jungschützenabteilung bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres aufgenommen. Im Jahr der Vollendung des 18. Lebensjahres wird das Mitglied beitragspflichtig.
Der Antrag auf Aufnahme in die Bruderschaft ist auf vorgedrucktem Formular schriftlich unter ausdrücklicher Anerkennung dieser Satzung beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedem Neumitglied ist die Satzung auszuhändigen.
Es ist ein Mitgliedsverzeichnis zu führen.
2. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft bei der St.-Cyriakus-Schützenbruderschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Tod oder Auflösung der Bruderschaft.
Der Austritt aus der Bruderschaft kann erfolgen, wenn der Schützenbruder
a) zwei Jahre seine Beitragspflicht nicht nachkommt,
b) den Beschlüssen und Zielen der Bruderschaft zuwiderhandelt,
c) das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft verletzt,
d) Bruderschaftseigentum vorsätzlich beschädigt oder entwendet,
e) die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
Über den Ausschuss entscheidet der Vorstand, jedoch soll der Betreffende vorher schriftlich und mündlich gehört werden.
Ausgeschlossene Mitglieder können nach dreijähriger guter Führung auf Antrag wieder aufgenommen werden. Die Entscheidung liegt beim Vorstand.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jeder Schützenbruder ist berechtigt, an
a) den Versammlungen der Bruderschaft teilzunehmen,
b) dem Vogelschießen teilzunehmen, sofern er mindestens zwei Jahre beitragspflichtig der Bruderschaft angehört,
c) allen Festlichkeiten teilzunehmen.
Jeder Schützenbruder ist verpflichtet, sich an die Satzungen sowie Beschlüsse der Bruderschafts-Organe zu halten.
Die Mitglieder haben die Ehrenpflicht, an sämtlichen Aufzügen teilzunehmen, das heißt:
a) alle Mitglieder beteiligen sich an den Festzügen,
b) die Mitglieder feiern gemeinsam mit dem Vorstand die Schützenmessen,
c) nach alter Tradition beteiligen sich alle Schützenbrüder an der Fronleichnamsprozession,
d) bei der Beerdigung eines Schützenbruders erweisen ihm die Männer der Bruderschaft die letzte Ehre beim
Totengedenken und bei der Beerdigung.
Bei den Veranstaltungen sind die Schützenbrüder verpflichtet, den Weisungen des Vorstandes Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere beim Schützenfest und beim Vogelschießen.
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu zahlen. Die nähere Regelung wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5
Organe der Bruderschaft
Organe der Bruderschaft sind
a) die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
b) der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus zahlenden und beitragsfreien Mitgliedern und ist oberstes Organ der Bruderschaft im Sinne des BGB. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dieses beschließt oder wenn mindestens 30 Schützenbrüder diese schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Teilnehmer beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen, sofern die Erschienenen nicht anders beschließen.
Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen durch Anschlag im Gemeinde- bzw. Vereinskasten am Kindergarten unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) die ordnungsgemäße Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlung,
b) Jahresbericht und Kassenbericht des Vorstandes,
c) Prüfungsbericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer außer Rendant,
f) Änderung der Satzungen,
g) Auflösung der Bruderschaft
zu f) Bei Beschlussfassung über die Änderung der Satzungen ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
zu g) siehe § 12.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) vom Schriftführer sowie vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden als 1. Brudermeister
- dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart (Rendant)
- zum Vorstand gehört in Beratender Tätigkeit ferner der zuständige Seelsorger der Kath. Kirchengemeinde Bruchhausen als geistlicher Präses
- dem jeweiligen König
- sowie 15 weiteren Offizieren
Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schriftführer werden von der Versammlung einzeln gewählt, die weitere Aufgabenverteilung der Offiziere regelt der Vorstand unter sich. Der Kassenwart (Rendant) wird vom Vorstand
mehrheitlich bestimmt.
Jeweils ein Drittel des Vorstandes, außer Rendant wird in jedem Jahr durch die Mitgliederversammlung neu gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder können auch in Abwesenheit gewählt werden. Die Gewählten müssen die Wahl annehmen, außer aus triftigen Gründen oder bei Wiederwahl. Hierüber entscheidet der Vorstand.
Besonders verdiente Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenvorstandsmitgliedern gewählt werden.
§ 8
Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind
1. der Vorsitzende,
2. der stellvertretende Vorsitzende,
3. der Schriftführer,
4. der Kassenwart.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Bruderschaft jeweils gemeinschaftlich.
In den geschäftsführenden Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, welche das
18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 9
Aufgaben des Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) verwaltet das Vermögen der Bruderschaft, führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Bruderschaft nach außen. Zu seinen Sitzungen kann der geschäftsführende Vorstand nach Bedarf sachkundige Vorstandsmitglieder oder Schützenbrüder hinzuziehen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
Der Gesamtvorstand ist jeweils von allen Beschlüssen und Angelegenheiten zu unterrichten.
Der 1. Vorsitzende als 1. Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er wacht über das Vermögen der Bruderschaft und weist sämtliche Ausgaben aus der Schützenkasse an. Ohne seine Bewilligung dürfen keine der Bruderschaft gehörenden Sachen ausgeliehen werden. Der Vorsitzende kann sich ausführender Personen bedienen.
Der Schriftführer ist zuständig für die ordentliche Führung des Protokollbuches sowie für den allgemeinen Schriftverkehr.
Der Kassenwart führt die Geld- und Rechnungsgeschäfte der Bruderschaft. Der Kassenwart soll ein gewissenhafter, in Geldangelegenheiten erfahrener Schützenbruder sein, der die Gewähr bietet, dass die Geldgeschäfte der Bruderschaft reibungslos und verlustlos abgewickelt werden. Grundsätzlich ist keine Zahlung ohne Anweisung des 1. Vorsitzenden zu leisten. Der Kassenwart erstattet dem Vorstand Rechnung über die jährlichen Einnahmen und Ausgaben. Nach Prüfung und Erledigung irgendwelcher Anstände wird die Rechnung der Mitgliederversammlung vorgelegt, die dem Kassenwart und dem Vorstand Entlastung erteilt. Der Kassenwart erhält eine Aufwandsentschädigung, die vom Gesamtvorstand festgelegt wird.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände und Belege. Zur Jahresrechnungslegung geben sie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
Der Gesamtvorstand überwacht die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes und hat ihn zu beraten. Der Entscheidung des Vorstandes unterliegen alle Angelegenheiten, deren Besorgung nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung obliegt. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Der Gesamtvorstand sorgt für Aufrechterhaltung der Ordnung und Gesetze, er ist Repräsentant der Bruderschaft und sorgt für die Ausführung der von der Versammlung gefassten Beschlüsse. Er wacht über den Vermögensstand der Bruderschaft und trifft alle Vorbereitungen zu der unter seiner Leitung stehenden Veranstaltungen.
Der Gesamtvorstand vertritt die Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit, insbesondere beim Schützenfest und bei anderen Veranstaltungen. Der Gesamtvorstand befindet über die Aufnahme und den Ausschuss von Mitgliedern.
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister oder seinem Stellvertreter mindestens 48 Stunden vorher oder in dringenden Fällen auch kurzfristiger einberufen und geleitet.
Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Über Verhandlungen, auf deren Geheimhaltung vom Vorsitzenden besonders hingewiesen ist oder die persönliche Angelegenheiten betreffen, ist Stillschweigen zu bewahren.
Sämtliche Vorstandsmitglieder sind dem Vorsitzenden in allen Verrichtungen behilflich; insbesondere in der Aufrechterhaltung der Ordnung und Ruhe bei Aufzügen, in der Schützenhalle und beim Vogelschießen. Es ist Ehrensache aller Vorstandsmitglieder, während der Festlichkeiten ihre Würde hochzuhalten und das Ansehen der Bruderschaft zu schützen. Bei Ungehörigkeit kann der 1. Vorsitzende sofort mit mindestens zwei Vorstandskollegen vorläufig entscheiden.
§ 10
Festveranstaltungen
Höchstes Fest der Bruderschaft ist das Patronatsfest des Kirchen- und Ortspatrons, des Hl. Cyriakus. An diesem Tage wird das Schützenfest in traditioneller Weise gefeiert.
Das Fest des Hl. Sebastian im Januar jeden Jahres wird als Besinnungstag für die Bruderschaft begangen mit der Eucharistiefeier für die Schützenbrüder.
Das Programm des Schützenfestes wird jeweils vom Vorstand festgelegt. Das Fest soll in würdigem, volkstümlichem Rahmen stattfinden, der Förderung des heimischen Brauchtums und der Dorfgemeinschaft dienen. Das Schützenfest muss der sichtbare Ausdruck einer echten Dorfgemeinschaft sein. Daher sind alle Schützenbrüder verpflichtet, zur Verwirklichung
dieses Zieles nach besten Kräften beizutragen. Der christliche Charakter des Festes ist zu wahren.
Der Schützenfestmontag beginnt mit der Schützenmesse für die lebenden und verstorbenen Schützenbrüder. Es sollte für alle Schützenbrüder eine Ehrensache sein, die hl. Messe mit dem Vorstand zu feiern.
Am Schützenfestmontag findet das Vogelschießen statt. Schützenkönig ist, wer das letzte Stück des Vogels abschießt. Wer den letzten Schuss vor dem König abgegeben hat ist Vizekönig. Er hat den König im Verhinderungsfall zu vertreten.
Als besondere Auszeichnung wird der König am Schützenfest nach alter Tradition mit Musik unter Begleitung des Festzuges abgeholt und am Montagmittag nach Hause – nur innerhalb geschlossen Ortschaft – gebracht. Die Schützenbruderschaft zahlt dem jeweiligen König ein Schussgeld, dessen Höhe vom Vorstand festgelegt wird. Der Schützenkönig hat die Verpflichtung, der Bruderschaft eine Erinnerungsmedaille zu stiften. Weiterhin hat er im Auftrage der Bruderschaft für einen Kranz zu sorgen, der am Ehrenmal niedergelegt wird. Dazu können vom König zwei Kranzdamen gewählt werden.
Die Bruderschaft hat ihrerseits die Verpflichtung, eine Erinnerungsmedaille für den ausscheidenden König sowie für 25-, 40-, 50- 60-, und 65-jähriges Königsjubiläum den Jubilaren zu stiften
Die Königsjubilare werden am Sonntag mit Musik und Festzug abgeholt.
Der Schützenkönig erwählt sich eine Schützenkönigin. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Das Königspaar hat weiterhin die Verpflichtung, für die würdige Gestaltung des Festes Sorge zu tragen. Der König ist dafür verantwortlich, dass der Königstisch volkstümlich und volksverbunden bleibt. Ein Hofstaat ist deshalb unerwünscht.
Das Schützenfest muss jederzeit volkstümlich und wirtschaftlich-sozial vertretbar sein; Prunk, Luxus und sonstige Übertreibungen dürfen nicht auftreten. Vorstand und Schützenbrüder arbeiten in diesem Sinne.
§ 11
Ausführungsbestimmungen
Zu diesen Satzungen können Ausführungsbestimmungen erlassen werden, die von der Mitgliederversammlung je nach Bedarf beschlossen werden.
§ 12
Auflösung der Bruderschaft
Bei Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Bruderschaft an die katholische Kirchengemeinde St. Cyriakus Bruchhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Unterhaltung der örtlichen St.Cyriakus Pfarrkirche in Bruchhausen zu verwenden hat.
Im Gegenzug übernimmt die katholische Kirchengemeinde St. Cyriakus, die vorläufige Aufbewahrung des ideellen Eigentums der St.Cyriakus Schützenbruderschaft.
Dies sind u.a. wichtige Akten und Unterlagen, Fahnen, Orden und Ehrenzeichen wie Königsketten und Ordenskästen. Dies ermöglicht eine eventuelle, spätere Fortführung der Bruderschaftstätigkeiten.
Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Sollte eine außerordentliche Versammlung hier nicht beschlussfähig sein, so wird dieselbe in vier Wochen neu einberufen und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.
§ 13
Datenschutzerklärung
1.)
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die Bruderschaft Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere der Bruderschaft dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom der Bruderschaft grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Bruderschafts Zweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2.)
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des DSGVO per EDV für die Bruderschaft erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogene Daten spätestens nach 10 Jahren gelöscht.
3.)
Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Bruderschafts Zwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Schützenfests, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B.
Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den jeweiligen Kreisschützenbund, sowie an den Sauerländer Schützenbund zum Zwecke von Ehrungen und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.
4.)
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage der Bruderschaft entfernt.
5.)
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotographie auch ohne Zustimmung zulässig.
§ 14
Schlußbestimmungen
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 30. Oktober 2021 durch einstimmigen Beschluss angenommen worden.
Bruchhausen, den 30.10.2021